Der Fall:
Im Jugend- und Amateurfußball ist der Vereinswechsel ähnlich ausgeprägt wie bei den Profis. Trägt ein Amateurspieler den Gedanken in sich, den Verein zu wechseln, so wird er in häufigen Fällen zu Probetrainings bei anderen Vereinen vorspielen. Wie bei jedem Training oder in jedem Spiel kann sich der Spieler auch bei diesem Probetraining verletzen.
Das Problem:
Das auftretende Problem ist das des finanziellen Aufkommens für Arzt- und Rehakosten des verletzten Spielers. (weiterlesen…)
sueddeutsche.de – erschienen am 14.09.2011 um 17:12 Uhr:
„Der langjährige Fußball-Profi Matthias Scherz geht vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber 1. FC Köln vor.
Der Bundesligist bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa einen Bericht des «Express». «Es ist richtig, dass Matthias Scherz eine Klage gegen den 1. FC Köln beim Arbeitsgericht eingereicht hat», teilte FC-Geschäftsführer Claus Horstmann mit. «Wir bedauern, dass er diesen Schritt gegangen ist. Der 1. FC Köln hat ihm nach seiner Profikarriere eine berufliche Chance eröffnet», ergänzte Horstmann.
Laut «Express» habe Scherz’ Anwalt konstatiert, dass sein Mandant nach insgesamt zwölf Jahren den Status eines Festangestellten beim Verein habe. Deshalb könne man Scherz nicht einfach vor die Tür setzen. Ihm stünde eine Abfindung zu.
Der 39 Jahre alte Scherz spielte bis 2009 zehn Jahre für den Verein und übernahm anschließend eine Funktion im Nachwuchsbereich. Im Zuge einer Neustrukturierung war sein auslaufender Vertrag nicht verlängert worden. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht soll am 27. September stattfinden.“
Sehr interessanter Fall. Spitzfindige Idee. Worauf es im gerichtlichen Verfahren ankommen wird, wann Matthias Scherz also als „Festangestellter“ anzusehen wäre, werde ich in den nächsten Tagen berichten.
Der Fall:
Zwei Gerichtsverfahren sorgen im Moment im deutschen Profiboxen für Aufsehen (siehe bereits Artikel vom 11.05.2010). In beiden Fällen geht es primär um die gleiche Fragestellung: Handelt es sich beim Vertrag des Profiboxers mit einem Boxstall als Veranstalter für die Kämpfe des Boxers um einen Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB, bei dem Dienste höherer Art zu leisten sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen? Sollte dies so sein, könnten sich die Boxer ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 627 BGB von den Verträgen mit den Boxpromotern lösen. Genau diesen Weg haben die Boxer Koren Gevor und Felix Sturm aber nunmehr eingeschlagen, um ihre jeweiligen Verträgen mit dem Hamburger Universum-Box-Stall (U) zu beenden. Im Falle des Boxers Gevor ist dieses Faktum allerdings schon wieder nicht mehr aktuell, da Gevor trotz gewonnenen Prozesses zu U zurückgekehrt ist. Felix Sturm befindet sich dagegen noch im Verfahren vor dem LG Hamburg, veranstaltet aber bereits selbstständig unter seinem eigenen Label seine Boxkämpfe. (weiterlesen…)
Der Fall:
Die Eishockey-Version der „Champions League“ dauerte nur eine Saison. Dann konnten die schwedisch-russischen Investoren ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Folglich konnte auch der veranstaltende internationale Eishockey-Verband die den Vereinen garantierten Preisgelder in Höhe von 10 Millionen Euro für die nächsten drei Jahre nicht mehr auszahlen. Explizit diese Garantievereinbarung ist nun auch ein entscheidender Punkt in der zunächst nur vom SC Bern beim internationalen Sportgerichtshof in Lausanne eingereichten Klage. Der schweizerische Eishockeyclub macht geltend, durch den Ausfall der Champions Hockey League 400.000,- Euro an zugesicherten Preisgeldern entgangen zu sein. Zusätzlich habe der Club in Aussicht auf die Teilnahme Personalinvestitionen in Höhe von 600.000,- Schweizer Franken getätigt. Diese Ausfälle verlangt der SC Bern vom internationalen Verband ersetzt.
Der Ausblick:
Je nach Verlauf des Prozesses werden sich weitere Clubs der Klage anschließen. Sollte der Verband tatsächlich zur wirtschaftlichen Verantwortung gezogen werden, würde dies eine finanzielle Katastrophe darstellen. In juristischer Hinsicht wird sicherlich darauf ankommen, zu was sich der Verband im „Champions League Agreement“ konkret verpflichtet hat. Zwischen wem sind überhaupt Verträge geschlossen worden? Waren mehr als zwei Parteien beteiligt, so wird sich die Frage stellen, gegenüber wem die entscheidenden Klauseln Wirkung entfalten sollten? Es bleibt interessant abzuwarten, in welche Richtung sich der Prozess entwickelt……
Das in Kroatien seit jeher umstrittene Golfgesetz ist nunmehr novelliert und entschärft worden. Nach der ursprünglichen Version aus dem Jahr 2008 waren Enteignungen von Privateigentum zum staatlichen Interesse möglich. Gemeinden mussten Land an Investoren verkaufen, und zwar ohne Ausschreibung, zum „marktüblichen Preis“. Der Bau von Golfplätzen sollte aktiv gefördert werden, um Kroatien für die Tourismusbranche interessanter zu machen. Diese Enteignungen sind nach der Novellierung nun nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist eine Mindestgröße für Golfplätze nicht mehr vorgeschrieben.
Interessant, wie unterschiedlich die Legislative eines Landes, je nach Interessenlage und Macht verschiedener Lobbys Gesetze schafft. In Deutschland ist der Bau eines Golfplatzes mit einer komplexen und langen Genehmigungsphase verbunden, die da Projekt nicht selten zum Scheitern verurteilt.