Einsatz nicht spielberechtigter Sportler im Amateurbereich

Betrug beim TV Bopfingen

(Quelle: © Schwäbische Post vom 06.01.2010)

„Der TV Bopfingen hat die Jugendarbeit falsch verstanden“, sagt Sportgerichtsvorsitzender Herbert Mayer. Und deshalb wurde sowohl der Verein als auch der betroffene Spieler hart bestraft: 350 Euro Geldstrafe und fünf Monate Spielsperre gegen den 15-jährigen Betrüger verhängte das Gericht. Abteilungsleiter Hans Pfitzenmaier spricht von einem „unglaublichen Vorfall, der mir furchtbar peinlich ist und den ich erst erfahren habe, als es zu spät war“. Pfitzenmaier betont, dass „das klar gegen die Interessen des Vereins war und ich so etwas mit aller Macht bekämpfen werde“.

Was war passiert? Der TV Bopfingen hat für einen Jugendspieler, der eigentlich dem FC Schloßberg angehört, eine Gastspielerlaubnis beantragt. Diese wurde vom WFV ab dem 4. November 2009 erteilt. Solange wollte der B-Juniorentrainer des TV Bopfingen aber nicht warten. Er ließ den Spieler bereits am 10. Oktober gegen den FC Härtsfeld und am 1. November gegen die SG Großkuchen/Nattheim in zwei Spielen der Qualifikationsstaffel auflaufen – mit falschem Pass und unter falschem Namen.

„Doch die Manipulation konnte dank der Aufmerksamkeit eines Schiedsrichters aufgedeckt werden“, sagt Mayer. Dem Schiri des Spiels gegen Großkuchen/Nattheim war in der ersten Spielhälfte aufgefallen, dass beim Platzverein ein Spieler mitspielte, dessen Vornamen er von der Passkontrolle nicht kannte. Als der Unparteiische diesen Spieler in der Halbzeitpause darauf ansprach, ließ der sich auswechseln und verließ das Sportgelände. Auch nach dem ersten Spiel gegen den FC Härtsfeld 03 erkannte ein Zuschauer den Betrug. Dieser informierte die spielleitende Behörde und die Vereine der betreffenden Qualifikationsstaffel über das betrügerische Vorgehen des TV Bopfingen. „Leider haben die verantwortlichen Betreuer des TV Bopfingen dassportliche Erfolgsstreben der Ehrlichkeit und Fairness vorgezogen“, bedauert der Sportgerichtsvorsitzende. Hans Pfitzenmaier wehrt sich aber vehement dagegen, dass so etwas beim TV Bopfingen normal sei. „So etwas hat es bei uns zuvor noch nie gegeben.“

Kommentar

Welcher Amateurverein hat nicht auch schon einmal, wenn auch nur ganz kurz, darüber nachgedacht: Der Einsatz eines noch nicht, nicht, oder nicht mehr spielberechtigten Sportlers im Ligabetrieb. Trainer und Kapitäne von Amateursportmannschaften kennen die Problematik zu gut: Insbesondere bei Spielterminen in den Schulferien kann das „Zusammentelefonieren“ einer vollständigen Mannschaft Schwierigkeiten bereiten.

Nicht nur beim noch nicht vollständig vollzogenen Vereinswechseln kann die Verlockung groß sein; auch der Einsatz in einer falschen Altersklasse kann je nach Sportart zum Betrug einladen. Ob ein Sportler 34 oder 35 Jahre alt – und damit ein “Jungsenior“ oder eine „Jungseniorin“ ist oder nicht – ist zumindest der weiblichen Sportlerschaft schwerlich anzusehen.

Bereits letzteres Beispiel zeigt, dass Verbände klare Regelungen schaffen müssen, die nicht nur die Spielberechtigung selbst regeln, sondern vor allem, wie am Spieltag selbst Identität und Berechtigung des einzelnen Sportlers überprüft werden können.

Was eigentlich beim Betrugspotential der heutigen Gesellschaft Standard sein sollte, ist noch lange nicht in allen Sportarten vorhanden. Zumindest der DFB regelt den Fall vorbildlich in seiner Spielordnung: Nach § 10 1.1 ist nur das Vereinsmitglied spielberechtigt, das nach den Vorschriften seines Mitgliedsverbandes eine Spielerlaubnis für seinen Verein erhalten hat. Frühester Tag der Spielberechtigung ist der Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung der Spielerlaubnis bei der Passstelle (!!!!) des zuständigen Mitgliedsverbandes. Die Spielberechtigung wird am Spieltag gemäß § 10 2.2 durch Vorlage des Spielerpasses nachgewiesen. Dieser muss enthalten: Lichtbild, Name und Vorname(n), Geburtstag, Eigenhändige Unterschrift, Beginn der Spielberechtigung, eventuell ihre Befristung, Registriernummer des Ausstellers, Name des Vereins und Vereinsstempel.

Diese klare Rechtslage und vor allem Beweismöglichkeit besteht in anderen Sportarten nicht. Der Golfsport zum Beispiel vertraut in solchen Fällen eher auf Fair Play und den außerhalb von Großbritannien leider nicht ganz so ernst genommenen „Spirit of the game“. Mannschaftswettspiele wie der „Willy-Schniewind-Mannschaftspreis“ finden innerhalb des Golfverbandes Nordrhein Westfalen nach den Wettspielbedingungen und der jeweiligen Ausschreibung des Wettkampfes statt. Für den oben genannten Mannschaftspreis, der im übrigen eine Art „NRW-Liga“ darstellt und an dem im Jahr 2010 voraussichtlich 128 Golfclubs teilnehmen werden, ist in der Ausschreibung lediglich geregelt, dass Spieler nur für den Club antreten dürfen, „dem sie mindestens seit dem 01.01.2010 angehören und den sie seitdem zu ihrem Heimatverein erklärt haben und vollspielberechtigtes Mitglied sind“. Eine Ausweisung am Spieltag durch einen Spielerpass oder Ähnliches ist nicht vorgesehen.

Bleibt nur zu hoffen, dass der gerade aus Schottland zu Besuch in Deutschland verweilende Austauschstudent den „Spirit of the Game“ noch mit der Muttermilch einverleibt bekommen hat, oder zumindest durch seinen Akzent auffällt, dass er nicht „Hans Meier“ heißen kann. Ansonsten ist aus juristischer Sicht zu mahnen, dass Vereine und Verbände den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechung tragen und zumindest einen Spielerpass mit Lichtbild in Ihren Statuten verankern sollten, um Betrugsfälle wie beim TV Bopfingen vorzubeugen. Es bleibt aber auch festzuhalten, dass bei letzterem Fall auch der Spielerpass den Betrug nicht verhindern konnte.

Leave a Reply