Neue Vorschrift im Vereinsrecht: § 31a BGB, Haftung von Vorstandsmitgliedern

Durch das „Gesetz zur Begrenzung der Haftung von ehrenamtlich tätigen Vereinsvorständen“ ist zum 03.10.2009 eine neue Vorschrift in das BGB eingefügt worden.

Der Wortlaut des neuen § 31a BGB lautet unter der Überschrift „Haftung von Vorstandsmitgliedern“:

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder für seine Tätigkeit eine Vergütung erhält, die 500 Euro jährlich nicht übersteigt, haftet dem Verein für einen in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern des Vereins.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.“

Die Regelung stellt in ihrem Abs. 1 eine Veränderung der bestehenden Rechtslage bei der sogenannten Innenhaftung dar. Dasjenige Vorstandsmitglied, das für den Verein ehrenamtlich tätig ist, ist gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern nur noch schadensersatzpflichtig, wenn es den Schaden vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht hat. Abs. 2 gibt dem Vorstand einen Freistellungsanspruch. Ist das Vorstandsmitglied ehrenamtlich tätig und ist es einem Dritten durch die persönliche Haftung gemäß § 31 BGB zum Schadensersatz verpflicht, so kann es, soweit es den Schaden wiederum nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, vom Verein die Übernahme des Anspruches des Dritten verlangen.

Die gesetzgeberische Intention wird deutlich und ist erstrebenswert: Das Ehrenamt hat es in der heutigen Zeit schwer. Die persönliche Haftung der Organe des Vereins gegenüber Dritten gemäß § 31 BGB stellt ein hohes Risiko dar, das es bei der Entscheidung für und wider das Ehrenamt abzuwägen gilt. Die neue Vorschrift des § 31a BGB entlastet den Vorstand zumindest zum Teil und beschränkt das eingehende Haftungsrisiko. Die meisten Sportvereine leben vom Ehrenamt und können jede gesetzliche Hilfe bei der Werbung für das Ehrenamt gebrauchen.

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