Aufsichtspflichtverletzung des Betreuers einer Kindergruppe – Verletzung eines Kindes durch ein anderes beim Ausholen mit dem Minigolfschläger –

Das Problem:

Jugendtraining und Feriencamps für Kinder finden in den meisten Sportvereinen sportartübergreifend statt. Die Trainer und Betreuer bewegen sich dabei oft auf einer Gradwanderung: Auf der einen Seite bringt die Sportausübung an sich schon eine gewisse „Freilassung“ der Kinder in Bezug auf Kontrolle und Überwachung mit sich, so dass eine gewisse Verletzungsgefahr nicht auszuschließen ist. Auf der anderen Seite müssen die Betreuer ihrer Funktion als Aufsichtspersonen gerecht werden und sich mit emotionalen Eltern auseinandersetzen, wenn einmal etwas passiert. Mithin also eine oftmals unangenehme Aufgabe. Dies insbesondere bei Feriencamps, bei denen es über die sportliche Betreuung hinausgeht. In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, welcher Maßstab an die Aufsicht der Trainer angesetzt werden muss und wann eine Verletzung eines jugendlichen Sportlers auf eine Aufsichtspflichtverletzung zurückzuführen ist.

Der Fall:

Das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Az. 3 U 91/06) hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem der siebenjährige Kläger den Veranstalter eines Fußballcamps auf Schadensersatz und Schmerzensgeld aufgrund von Verletzungen an seinen Schneidezähnen verklagte, die ihm ein anderer jugendlicher Campteilnehmer während einer Pause beim Minigolfspielen versehentlich beim Ausholen mit einem Minigolfschläger zugefügt hatte. Die Aufsichtspersonen des beklagten Veranstalters hatten das Minigolfspiel der Kinder lediglich in Ruf- und Hörweite von 100m Entfernung aus beobachtet.

Das Gericht sah darin eine Aufsichtspflichtverletzung und sprach dem Kläger Schadensersatz und Schmerzensgeld zu. Minderjährige bedürften aufgrund ihrer Minderjährigkeit als solchen der Aufsicht. Diese grundsätzlich den Eltern obliegende Aufsichtspflicht habe der Beklagte vorliegend vertraglich durch Abschluss eines Betreuungsvertrages im Rahmen des Fußballcamps übernommen. Dazu müsse die Aufsichtspflicht nicht ausdrücklich im Vertrag stehen, vielmehr ergebe sich eine derartige Verpflichtung stillschweigend aus dem Wesen des Vertrag. Die Aufsichtspflicht hätte darin bestanden, die Kinder zu beobachten, zu belehren und aufzuklären, zu leiten und auf ihr Verhalten Einfluss zu nehmen. Als Maßstab sei anzusetzen, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssten, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern, wobei erhöhte Aufsichtspflicht bei gefährlichen Situationen bestehe. Diese Verpflichtung habe der Beklagte durch seine Hilfspersonen vorliegend verletzt. Denn dazu genüge es insbesondere bei einer Gefährdungssituation wie dem Hantieren mit einem Golfschläger nicht, das Geschehen lediglich in Hör- und Rufweite von 100m zu beobachten. Die eingetretenen Verletzungen seien auch ursächlich auf die Pflichtverletzung zurückzuführen, denn bei ausreichender Betreuung in unmittelbarer Nähe des Geschehens hätte der Schadenseintritt verhindert werden können.

Kommentar:

Die Probleme des Falles können auf jedes Jugendtraining im Sportverein übertragen werden. Welche Aufsichtsmaßnahmen sind von den Trainern zu verlangen, um einen ausreichenden Schutz der Kinder vor Verletzungen zu gewährleisten und um in juristischer Hinsicht eine Haftung auszuschließen?

Beim gewöhnlichem Jugendtraining besteht der Unterschied in der rechtlichen Grundlage eines etwaigen Schadensersatzanspruches, denn es wird kein spezieller Vertrag bezüglich des Jugendtrainings vereinbart worden sein. Das Training stellt in den meisten Fällen ein zur Mitgliedschaft gehörendes Angebot des Vereins dar. Mithin stellt sich die Frage, ob die Aufsichtspflicht aus der allgemeinen Schutzpflicht des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern abgeleitet werden kann. Zumindest wird ein Anspruch aus dem Deliktsrecht wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht in Betracht kommen. Das Urteil zeigt in einer bemerkenswerten Realitätsnähe auf, was von der Aufsichtsperson verlangt werden muss, aber auch verlangt werden kann. Das Gericht hat diesbezüglich zu Recht angeführt, dass entgegen der Auffassung des Beklagten,  nicht jedem Kind ein Aufpasser nebenan gestellt werden müsse, das Verständnis des Beklagten, von einer ausreichenden Aufsicht, aber auch nicht der eines billig und gerecht denkenden Elternteils sei.

Etwas andere Anforderungen an die Aufsicht könnten in einem Golfclub gelten, wo die Kinder und Jugendlichen, soweit sie nicht vollständige Anfänger sind, den Umgang mit den Golfschlägern gewohnt sind und sicherlich von Eltern wie Trainern über die mögliche Gefährlichkeit des Schlägers aber auch des Ballschlagens zur Genüge aufgeklärt worden sind. Dort wird man zumindest nicht von einer Ausnahmesituation sprechen können, die eine über das normale Maß hinausgehende Aufsicht voraussetzt.

Wie so oft sollten Trainer und Betreuer Vernunft und Umsicht zur Maxime ihrer Aufsichtsverpflichtung machen, um auch in juristischer Hinsicht auf Nummer sicher zu gehen.

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