Vereinsrecht/Golfrecht: Verpflichtung eines Vereinsmitglieds zur Gewährung eines zinslosen Darlehens

Golfclub verlangt neben Mitgliedsbeitrag und Eintrittsgeld zusätzlich die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Löcher.

Das Problem:

Es stellt ein bekanntes Problem des eingetragenen Vereins als Rechtsform für Golfclubs dar, dass eine Kapitalbeschaffung in größerem Stil nur schwerlich möglich ist. Eine Beteiligung, wie bei Kapitalgesellschaften üblich, ist beim Verein nicht vorgesehen. Es bleibt, neben den bereits aus psychologischen Gründen nach oben begrenzten Vereinsbeiträgen, sogenannte Eintrittsgelder oder Umlagen zu verlangen bzw. zu vereinbaren, um Kapital für Investitionen dem Verein zufließen zu lassen. Problem stellt dabei insbesondere der Umstand dar, dass derartige Belastungen der Mitglieder nicht nur von der Mitgliederversammlung getragen werden, sondern darüber hinaus in der Satzung ihre Grundlage finden müssen.

Die Entscheidung:

Der BGH hatte in der am 02.06.2008 getroffenen Entscheidung (Az. II ZR 289/07) einen Fall vorgelegt, bei dem der als eingetragenen Verein organisierte Golfclub seine Mitglieder beim Eintritt dazu verpflichtete, dem Verein ein zinsloses Darlehen in Höhe von ca. 4000,- Euro zu gewähren. Dieses Darlehen sollte frühestens nach 10 Jahren und zwar nur bei Austritt des Mitglieds zurückgezahlt werden. Dies auch nur dann, wenn Verein zum Zeitpunkt des Austritts Warteliste mit mindestens 20 Interessenten führt und an Stelle des austretenden Mitglieds ein neues Mitglied aufgenommen wird. Als Darlehenszweck wurde der Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Loch angegeben. Als die diesbezüglich geschlossenen Darlehensverträge in einem gerichtlichen Verfahren in Bezug auf ihre Wirksamkeit hin angezweifelt wurden, da sie lediglich auf einen Vorstandsbeschluss zurückgingen, schloss die Mitgliederversammlung folgenden Beschluss:

„Vorbehaltlich einer juristischen Prüfung zeichnen alle Mitglieder ein Darlehen von 5.000,- DM.“

In den daraufhin mit den Mitgliedern geschlossenen Darlehensverträgen wurden die aufgrund der vorangegangenen Darlehensverträge bereits geleisteten Zahlungen berücksichtigt. Es wurden die gleichen Rückzahlungsmodalitäten vereinbart.

Als nun das klagende Mitglied, das beide Darlehensverträge abgeschlossen hatte, die Mitgliedschaft kündigte, wurde ihm die Rückzahlung des Darlehens mit Verweis auf den Nichteintritt der dafür vereinbarten Voraussetzungen verwährt. Zusätzlich verwies der Verein darauf, dass – der Ausbau auf 18 Loch war längst vollzogen – das Geld für den Neubau des Clubhauses benötigt werde.

Das ehemalige Mitglied klagte nun durch die Instanzen auf Rückzahlung des Darlehens.

Der BGH gab dem Mitglied Recht: Die Darlehenssumme sei ohne Rechtsgrund an den Verein geleistet worden. Denn bei der Verpflichtung zur Darlehensgewährung handele es sich um eine korporationsrechtliche Pflicht in Form einer „gespaltenen Beitragspflicht“, die sich zwingend aus der Satzung des Vereins ergeben müsse. Dabei müsse nicht nur die Existenz aus der Satzung ersichtlich sein, sondern auch die Mehrbelastung der Höhe nach bestimmt oder zumindest objektiv bestimmbar sein. In der Satzung des im Streit stehenden Golfclubs könne die Verpflichtung zur Darlehensgewährung einzig und auch nur unter Umständen unter den Begriff der „Umlage“ gefasst werden. Dies brauche allerdings nicht entschieden zu werden, da sich zumindest die Höhe der über die gewöhnliche Beitragszahlung hinausgehenden Mehrbelastung des Mitglieds in keiner Weise aus der Satzung ergebe. Der Annahme eines korporationsrechtlicher Pflicht stehe insbesondere nicht entgegen, dass ein privatrechtlicher Vertrag über das Darlehen geschlossen wurde, denn die Voraussetzungen für die Verpflichtung seien bereits im Aufnahmeantrag geschaffen worden.

Der Kommentar:

Es zeigt sich, dass es für den eingetragenen Verein Möglichkeiten gibt, Kapital über den Vereinsbeitrag hinaus zu beschaffen. Aufgrund seiner Struktur mit dem Entscheidungsorgan Mitgliederversammlung kann eine Verpflichtung zu Sonderbeiträgen – in welcher Form auch immer – allerdings niemals ohne die Zustimmung der Mitglieder erfolgen. Selbst daran wäre die recht plumpe Verpflichtung zur Darlehenszahlung mit den optimistischen Rückzahlungsmodalitäten im vorliegenden Fall nicht gescheitert, denn die Mitglieder haben der zweiten Darlehensvertragswelle ja zugestimmt. Allerdings hätte eine Satzungsänderung stattfinden müssen, die in der Mitgliederversammlung mit entsprechender Mehrheit hätte durchgesetzt werden müssen. Für den Verein besteht die Möglichkeit, eine solche Verpflichtung direkt bei der Gründung durch die Gründingsmitglieder in die Satzung aufzunehmen und damit einer entsprechenden Rechtfertigung gegenüber einer im weiteren Verlauf viel größer werdenden Zahl an Mitgliedern zu entgehen.

In juristischer Hinsicht zeigt die Entscheidung deutlich, dass alle für den Verein wichtigen Rechte und Pflichte Ihre Grundlage in der Satzung finden müssen und dass die Ausgestaltung einer Mitgliederpflicht als zusätzlichen privatrechtlichen Vertrag dann nicht der Annahme als korporationsrechtlicher Pflicht entgegen steht, wenn die Verpflichtung bereits in den Vereinsanträgen begründet ist.

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