Künstlersozialabgabe für Werbefilme mit Profisportlern?

Der Fall:

Wie weit das Sportrecht in die verschiedensten Rechtsgebiete vorstößt, zeigt der folgende Fall. Insbesondere der Profisportler und seine Vertragspartner nehmen mit ihrer medialen Tätigkeit am gesamten Zivilrechtsverkehr teil:

BSozG, URteil vom 24.01.2008, Az.: B 3 KS 1/07 R

Die A vermarktet die Werbe- und Persönlichkeitsrechte der Klitschko-Brüder. Hierzu schloss sie mit Unternehmen Vermarktungsverträge ab, nach denen die Klitschko-Brüder zur Teilnahme an einigen Werbespots verpflichtet wurden. Die Künstlersozialkasse wertete die von A aufgrund der Verträge an die Klitschkos gezahlten Beträge als Entgelte für künstlerische Leistungen und belegte sie mit der so genannten Künstlersozialabgabe. Hiergegen klagte die A vor dem Sozialgericht. Entscheidend kam es in diesem Fall darauf an, ob die Klitscho-Brüder bei ihren Auftritten und dem Mitwirken an den Werbespots als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen waren. Gemäß § 2 KSVG ist eine Person Künstler, wenn sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

Die Entscheidung:

Der Klage der A wurde stattgegeben. Die Revision der beklagten Künstlersozialkasse vor dem Bundessozialgericht hatte keinen Erfolg. Profisportler seien bei Werbefilmen auch dann keine Künstler im Sinne des KSVG, so das Gericht, wenn die Filme aus anderen als aus Sportszenen bestünden. Das  BSozG stellt in seinem Urteil darauf ab, ob die Kunst von den betreffenden Personen „nicht nur einmalig, sondern so nachhaltig….(ausgeübt wird), das sie als Wesensmerkmal der Person angesehen werden kann“. Bei Auslegung des Künstlerbegriffes anhand der gesetzgeberischen Zielsetzung bezüglich des KSVG würden Profisportler nicht unter diese Definition fallen. Sie blieben bei den Werbeaufnahmen primär Sportler. Diese Auftritte zum Zwecke der Gewinnerzielung, stellten lediglich ein Annex zu ihrer eigentlichen Berufsausübung dar. Auch im Hinblick auf ein weiteres Abgrenzungsmerkmal, ob nämlich von den handelnden Personen ein eigener künstlerischer Anspruch erhoben wird und ob vom Zuschauer Unterhaltungskunst erwartet wird, könne die Tätigkeit der Klitschko-Brüder nicht als Kunst im Sinne des Gesetzes angesehen werden. Denn wie bereits der Vertrag mit der A zeige, ginge es bei den Werbefilmen um die Vermarktung der Persönlichkeitsrechte der Brüder zur Gewinnerzielung durch Werbung.

Der Kommentar:

Der juristische Künstler- und Kunstbegriff ist nicht einheitlich. Angefangen vom Grundgesetz hin zu verschiedensten Spezialgesetzen sind unterschiedliche Definitionen je nach Gesetzesintention in Gebrauch. Im vorliegenden Fall musste der Künstlerbegriff berufs- und tätigkeitsbezogen ausgelegt werden. Die Argumentation des BSozG erscheint schlüssig, allerdings birgt die vorgenommene Abgrenzung die Gefahr, bei unklaren Fällen keine klare Trennlinie zu schaffen. Insbesondere die auch im Urteil angesprochenen Fallkonstellationen des im Ruhestand befindlichen ehemaligen Profisportlers und eines Profisportlers im Spielfilm zeigen, wie schnell die vom Gericht gewählten Abgrenzungskriterien an ihre Grenzen geraten können. Trotzdem findet das Gericht für den konkreten Fall ein gut begründetes Ergebnis.

Zusätzlich zeigt die Konstellation des Falles, welche unterschiedlichen Verträge der Profisportler im Managementbereich abschließen kann und auch muss. Oftmals hält eine Beratungsagentur alle Fäden in der Hand: Sportlervermittlung, Management, Vermarktung, usw. Dies hat Vorteile, aber auch Nachteile. Der Sportler muss selbst entscheiden, wie viel Verantwortung und Mitentscheidungsrecht er delegieren will.

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