Der Fall und die Entscheidung:
Ein Klassiker des Sportrechts ist die Haftung von Sportlern untereinander. Kämpfen zwei Sportler um Ball, die schnellste Runde oder einfach nur gegeneinander treten häufig Verletzungen auf.
Macht der Verletzte Schadensersatzansprüche gegen den anderen geltend, stehen sich regelmäßig das typische Risiko der regelkonformen Sportausübung und eine regelwidrige Verletzung des anderen gegenüber.
Der BGH (SpuRt 2010, 79f.) stellt in einer neueren Entscheidung zu diesem Thema anschaulich die juristische Subsumtion innerhalb dieser Problematik in den Vordergrund. Ausgangspunkt des dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Falls ist der Kampf zweier Fußballspieler um den Ball, bei dem der zunächst ballführende Spieler verletzt wurde. Der Verletzte behauptet, der Gegenspieler habe ihn regelwidrig von hinten mit gestrecktem Bein gegrätscht, nachdem er den Ball schon weiter gespielt habe. Der genannte Gegenspieler behauptet, er habe sich um einen regelkonformen Kampf um den Ball gehandelt.
Im Mittelpunkt einer rechtlichen Prüfung kann nur die Norm des § 823 Abs. 1 BGB stehen. Dessen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.
In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH noch einmal heraus, dass eine Haftung des Sportlers nach der genannten Norm den Nachweis einer schuldhaften Verletzung der Regeln des spezifischen Sports voraussetze. Eine Haftung scheide aus, „wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem – bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht“.
Diesen Nachweis konnte der Verletzte nicht führen. Denn es stand Aussage gegen Aussage. Die vom Verletzten eingebrachten Zeugen überzeugten nicht mehr als die des Prozessgegners. Insbesondere der Schiedsrichter sagte aus, er hätte auf Foul entschieden, wenn sich die Situation entsprechend dem Vortrag des Verletzten dargestellt hätte. Dies hätte er allerdings in der Spielsituation nicht so gesehen. (weiterlesen…)