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	<title>Sportrecht Blog von Rechtsanwalt Dr. Mark Wachowsky, News von Sportrecht und Vereinsrecht</title>
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	<description>Sportrecht Blog von Mark Wachowsky</description>
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		<title>Übernahme von Arzt- und Rehakosten bei Verletzung beim Probetraining</title>
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		<pubDate>Fri, 28 Oct 2011 15:42:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftung im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Sportlerverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Vereins- und Verbandsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Amateurfußball]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
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		<category><![CDATA[Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall: Im Jugend- und Amateurfußball ist der Vereinswechsel ähnlich ausgeprägt wie bei den Profis. Trägt ein Amateurspieler den Gedanken in sich, den Verein zu wechseln, so wird er in häufigen Fällen zu Probetrainings bei anderen Vereinen vorspielen. Wie bei jedem Training oder in jedem Spiel kann sich der Spieler auch bei diesem Probetraining verletzen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Der Fall:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Im Jugend- und Amateurfußball ist der Vereinswechsel ähnlich ausgeprägt wie bei den Profis. Trägt ein Amateurspieler den Gedanken in sich, den Verein zu wechseln, so wird er in häufigen Fällen zu Probetrainings bei anderen Vereinen vorspielen. Wie bei jedem Training oder in jedem Spiel kann sich der Spieler auch bei diesem Probetraining verletzen.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Das Problem:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das auftretende Problem ist das des finanziellen Aufkommens für Arzt- und Rehakosten des verletzten Spielers.<span id="more-245"></span></p>
<p style="text-align: justify;">Ist ein Spieler im Amateurbereich wechselwillig, so muss er sich beim bisherigen Verein eine Erlaubnis für die Teilnahme an einem Probetraining bei einem anderen Verein ausstellen lassen. Der bisherige Verein weiß damit um die Wechselabsichten des Spielers. Handelt es sich bei ihm nicht um einen Leistungsträger und wäre dem Verein ein anderweitiger Verbleib des Spielers gar nicht unlieb, so wird er in eine schnelle und vollständige Genesung des Spielers nicht unbedingt investieren. Der Verein, bei dem das Probetraining stattfand wird, soweit er generell an einer Verpflichtung des Spielers interessiert war, durch die Verletzung regelmäßig wieder davon Abstand nehmen. Die Fälle der absoluten Toptalente im Jugend- und Amateurbereich, bei denen auch ein schwerer verletzter Spieler im Hinblick auf zukünftige Aussichten unter Vertrag genommen werden, sind selten.</p>
<p style="text-align: justify;">Wer oder welche Versicherung zahlt also die ärztliche und physiotherapeutische Behandlung, die notwendig wäre, um den Sportler wieder fit zu machen. Die normale Krankenkasse steht nur für wenige Leistungen ein, die den Anforderungen an Reha für einen Leistungssportler bei weitem nicht gerecht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Vereine haben oftmals Verträge mit guten ansässigen Ärzten und Physiopraxen oder selbst Angestellte in diesem Bereich. Oft schließen sie auch extra Versicherungen für ihre Spieler ab. Auch sind die Mitglieder eines Vereins vielerorts über den Dachverband besser versichert.</p>
<p style="text-align: justify;">Der sich beim Probetraining verletzende Sportler wird allerdings von diesen ganzen Absicherungen nicht erfasst. Stellt der „Noch-Verein“ dem Spieler seine hochqualifizierten Rehainstitutionen nicht zur Verfügung, da er mit dem Spieler nicht mehr plant und der Vertrag ausläuft, steht auch keine andere der vorgestellten Versicherungen parat. Denn die Versicherungen des Noch-Vereins greifen beim „Einsatz“ für einen fremden Verein nicht ein. Die Versicherungen des Vereins, bei dem das Probetraining absolviert wird, gelten dagegen nur für Mitglieder des Vereins.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong>Aussicht:</strong></p>
<p style="text-align: justify;">Ein Dilemma, dass ein wenig schwachen Trost alleine in der Tatsache findet, dass die Sportversicherungen der Vereine und Verbände keinen immensen Mehrleistungen im Gegensatz zur gesetzlichen Krankenkasse beinhalten. Trotzdem sollten in die Versicherungsverträge der Vereine die Teilnehmer eines Probetrainings als mögliche Leistungsempfänger integriert werden. Ansonsten kann man nur an die Moral der Vereine appellieren, dass sie auch Spielern, für die sie bei sich keine Zukunft sehen, trotzdem ausreichend physiotherapeutisch betreuen, damit sie ihre Karriere als vollständig genesener Leistungssportler fortführen können.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Matthias Scherz verklagt 1. FC Köln</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2011/09/matthias-scherz-verklagt-1-fc-koln/</link>
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		<pubDate>Wed, 21 Sep 2011 18:24:07 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Sportlerverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitnehmereigenschaft]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Profifußball]]></category>
		<category><![CDATA[Profisportler]]></category>

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		<description><![CDATA[sueddeutsche.de &#8211; erschienen am 14.09.2011 um 17:12 Uhr: „Der langjährige Fußball-Profi Matthias Scherz geht vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber 1. FC Köln vor. Der Bundesligist bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa einen Bericht des «Express». «Es ist richtig, dass Matthias Scherz eine Klage gegen den 1. FC Köln beim Arbeitsgericht eingereicht hat», teilte [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">sueddeutsche.de &#8211; erschienen am 14.09.2011 um 17:12 Uhr:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">„Der langjährige Fußball-Profi Matthias Scherz geht vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber 1. FC Köln vor.</p>
<p style="text-align: justify;">Der Bundesligist bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa einen Bericht des «Express». «Es ist richtig, dass Matthias Scherz eine Klage gegen den 1. FC Köln beim Arbeitsgericht eingereicht hat», teilte FC-Geschäftsführer Claus Horstmann mit. «Wir bedauern, dass er diesen Schritt gegangen ist. Der 1. FC Köln hat ihm nach seiner Profikarriere eine berufliche Chance eröffnet», ergänzte Horstmann.</p>
<p style="text-align: justify;">Laut «Express» habe Scherz&#8217; Anwalt konstatiert, dass sein Mandant nach insgesamt zwölf Jahren den Status eines Festangestellten beim Verein habe. Deshalb könne man Scherz nicht einfach vor die Tür setzen. Ihm stünde eine Abfindung zu.</p>
<p style="text-align: justify;">Der 39 Jahre alte Scherz spielte bis 2009 zehn Jahre für den Verein und übernahm anschließend eine Funktion im Nachwuchsbereich. Im Zuge einer Neustrukturierung war sein auslaufender Vertrag nicht verlängert worden. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht soll am 27. September stattfinden.“</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Sehr interessanter Fall. Spitzfindige Idee. Worauf es im gerichtlichen Verfahren ankommen wird, wann Matthias Scherz also als „Festangestellter“ anzusehen wäre, werde ich in den nächsten Tagen berichten.</p>
]]></content:encoded>
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		<item>
		<title>Anwendbarkeit von § 627 BGB im Profiboxen – Das Aus für die professionellen Boxställe?</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2011/02/anwendbarkeit-von-%c2%a7-627-bgb-boxstalle/</link>
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		<pubDate>Mon, 14 Feb 2011 09:56:41 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Sportlerverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Profisportler]]></category>
		<category><![CDATA[Vermarktungsverträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall: Zwei Gerichtsverfahren sorgen im Moment im deutschen Profiboxen für Aufsehen (siehe bereits Artikel vom 11.05.2010). In beiden Fällen geht es primär um die gleiche Fragestellung: Handelt es sich beim Vertrag des Profiboxers mit einem Boxstall als Veranstalter für die Kämpfe des Boxers um einen Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB, bei dem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span></strong></p>
<p>Zwei Gerichtsverfahren sorgen im Moment im deutschen Profiboxen für Aufsehen (siehe bereits Artikel vom 11.05.2010). In beiden Fällen geht es primär um die gleiche Fragestellung: Handelt es sich beim Vertrag des Profiboxers mit einem Boxstall als Veranstalter für die Kämpfe des Boxers um einen Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB, bei dem Dienste höherer Art zu leisten sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen? Sollte dies so sein, könnten sich die Boxer ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 627 BGB von den Verträgen mit den Boxpromotern lösen. Genau diesen Weg haben die Boxer Koren Gevor und Felix Sturm aber nunmehr eingeschlagen, um ihre jeweiligen Verträgen mit dem Hamburger Universum-Box-Stall (U) zu beenden. Im Falle des Boxers Gevor ist dieses Faktum allerdings schon wieder nicht mehr aktuell, da Gevor trotz gewonnenen Prozesses zu U zurückgekehrt ist. Felix Sturm befindet sich dagegen noch im Verfahren vor dem LG Hamburg, veranstaltet aber bereits selbstständig unter seinem eigenen Label seine Boxkämpfe.<span id="more-240"></span></p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Kurz-Tatbestand vereinfacht:</span></strong></p>
<p>Beide Boxer hatten einen mehrjährigen Vertrag mit dem U-Boxstall, der sich als eine Sportmanagement- und Vermarktungsvereinbarung darstellte. Dem Boxstall wurde ein Exklusivrecht in Hinsicht zum Aushandeln der Boxkämpfe der Boxer eingeräumt. In beiden Fällen hat U von einer im Vertrag verankerten einseitigen Vertragsverlängerungsklausel Gebrauch gemacht. Beide Boxer kündigten ihre Verträge fristlos mit Verweis auf einen Vertrauensverlust und organisierten in der Folgezeit Kämpfe eigenständig. Universum legte Rechtsmittel ein.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Das Urteil (vereinfacht, LG Kleve Az. 3 O 15/10):</span></strong></p>
<p>Das LG Kleve erklärte die Kündigung von Gevor für wirksam. Beim Vertrag mit dem Promoter handele es sich um einen Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB. Denn U habe sich dazu verpflichtet, den Boxer in Sport- und Vermarktungsangelegenheiten umfassend zu betreuen. Diese Aufgaben wurden im Vertrag in Form von der Vermittlung von Kampf- und Einzelvermarktungsverträgen weiter spezifiziert. Genau diese Tätigkeiten seien aber typische Dienstleistungen im Sinne des Gesetzes. Als Gegenleistung seien entsprechende Provisionen vereinbart worden. Darüber hinaus spreche der ausdrückliche Ausschluss des § 627 BGB im Vertrag für die Annahme eines Dienstvertrages, denn ein solcher wäre nicht notwendig, soweit die Parteien nicht vom Abschluss eines Dienstvertrages ausgegangen wären.</p>
<p>Schließlich handele es sich bei den vertraglichen vereinbarten Tätigkeiten um höhere Dienste im Sinne des § 627. Dies seien solche, die ein übermäßiges Maß an Fachkenntnis voraussetzten. Der Boxpromoter werde tätig „weil er besonders gute Kontakte in der Boxszene hat und über die notwendigen Kenntnisse für die Vermittlung und den Abschluss von Boxverträgen verfügt“. Die Dienste seien zudem aufgrund besonderen Vertrauens übertragen worden.</p>
<p>Die Regelung des § 627 BGB sei auch nicht wirksam ausgeschlossen worden. Denn dies würde eine unangemessene Benachteiligung des einen Vertragspartners im Sinne der AGB-Klauselkontrolle darstellen. Das für § 627 BGB typische Vertragsverhältnis basiere gerade darauf, dass es zu einem derartigen Vertrauensverlust kommen könne, der eine sofortige Beendigung notwendig werden lasse. Der Ausschluss dieser Beendigungsmöglichkeit bei Vorliegen eines solchen Vertragsverhältnisses laufe dem Interesse der Vorschrift entgegen.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Kommentar:</span></strong></p>
<p>U hat angekündigt, bei Ausweitung dieser Rechtsprechung seine Tätigkeit als Promoter aufgeben zu müssen. Die langfristige Planungsmöglichkeit mit einem Boxer sei für einen Boxstall unabdingbar. Der langsame Aufbau eines Boxers und die Einhaltung der Fernsehverträge seien mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit eines Boxers nicht vereinbar.</p>
<p>In rechtlicher Hinsicht stellt sich die Frage, ob die gesetzliche Vorstellung eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 627 BGB auf das Verhältnis Boxer / Promoter passt. Bei typischen Verträgen mit „besonderem Vertrauensverhältnis“ wie zum Rechtsanwalt, Steuerberater, Partnerschaftsvermittler ect. kann gerade aufgrund des Vertrauensverhältnis das Bedürfnis bestehen, sich ohne Vorliegen weiterer Vorraussetzungen vom Vertrag zu lösen. Insbesondere der vertrauende Dienstberechtigte darf nicht mehr als notwendig an den Dienstleistenden gebunden werden. Diese Interessenlage, die auch im Verhältnis zum Sportmanager gerichtlich anerkannt worden ist, liegt bei der bloßen Veranstaltung von Boxkämpfen durch einen Veranstalten m. E.  nicht vor. Das Verhältnis zum „Box-Stall“ geht aber oftmals darüber hinaus. Eine Art „Gesamtbetreuung“ kann dabei beobachtet werden. In dieser Auslegungsart könnte ein Dienstverhältnis im Sinne des § 627 BGB angenommen werden. Zwingend ist dies nicht. Insbesondere die berechtigten Interessen der Promoter in Hinblick auf Planungssicherheit und Investitionen passen nicht zu den sonstigen typischen Fällen des § 627 BGB.  Die weitere Entwicklung in der Rechtssprechung wird eine Richtung vorgeben, das Urteil des LG Kleve überzeugt in argumentativer Hinsicht allerdings nur zum Teil.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Die Folgen des Ausfalls der „Champions Hockey League“</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2011/02/die-folgen-des-ausfalls-der-%e2%80%9echampions-hockey-league%e2%80%9c/</link>
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		<pubDate>Tue, 08 Feb 2011 15:40:49 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Profisportler]]></category>
		<category><![CDATA[Sportgericht]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall: Die Eishockey-Version der „Champions League“ dauerte nur eine Saison. Dann konnten die schwedisch-russischen Investoren ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Folglich konnte auch der veranstaltende internationale Eishockey-Verband die den Vereinen garantierten Preisgelder in Höhe von 10 Millionen Euro für die nächsten drei Jahre nicht mehr auszahlen. Explizit diese Garantievereinbarung ist nun auch ein entscheidender [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der Fall:</strong></span></p>
<p>Die Eishockey-Version der „Champions League“ dauerte nur eine Saison. Dann konnten die schwedisch-russischen Investoren ihren Verpflichtungen nicht mehr nachkommen. Folglich konnte auch der veranstaltende internationale Eishockey-Verband die den Vereinen garantierten Preisgelder in Höhe von 10 Millionen Euro für die nächsten drei Jahre nicht mehr auszahlen. Explizit diese Garantievereinbarung ist nun auch ein entscheidender Punkt in der zunächst nur vom SC Bern beim internationalen Sportgerichtshof in Lausanne eingereichten Klage. Der schweizerische Eishockeyclub macht geltend, durch den Ausfall der Champions Hockey League 400.000,- Euro an zugesicherten Preisgeldern entgangen zu sein. Zusätzlich habe der Club in Aussicht auf die Teilnahme Personalinvestitionen in Höhe von 600.000,- Schweizer Franken getätigt. Diese Ausfälle verlangt der SC Bern vom internationalen Verband ersetzt.</p>
<p><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Ausblick:</span></strong></p>
<p>Je nach Verlauf des Prozesses werden sich weitere Clubs der Klage anschließen. Sollte der Verband tatsächlich zur wirtschaftlichen Verantwortung gezogen werden,  würde dies eine finanzielle Katastrophe darstellen. In juristischer Hinsicht wird sicherlich darauf ankommen, zu was sich der Verband im „Champions League Agreement“ konkret verpflichtet hat. Zwischen wem sind überhaupt Verträge geschlossen worden? Waren mehr als zwei Parteien beteiligt, so wird sich die Frage stellen, gegenüber wem die entscheidenden Klauseln Wirkung entfalten sollten? Es bleibt interessant abzuwarten, in welche Richtung sich der Prozess entwickelt&#8230;&#8230;</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Ungewöhnliches aus aller Welt &#8211; Golfgesetz in Kroatien</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2010/11/golfgesetz-in-kroatien/</link>
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		<pubDate>Sun, 07 Nov 2010 10:44:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Golfrecht]]></category>

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		<description><![CDATA[Das in Kroatien seit jeher umstrittene Golfgesetz ist nunmehr novelliert und entschärft worden. Nach der ursprünglichen Version aus dem Jahr 2008 waren Enteignungen von Privateigentum zum staatlichen Interesse möglich. Gemeinden mussten Land an Investoren verkaufen, und zwar ohne Ausschreibung, zum „marktüblichen Preis“. Der Bau von Golfplätzen sollte aktiv gefördert werden, um Kroatien für die Tourismusbranche [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Das in Kroatien seit jeher umstrittene Golfgesetz ist nunmehr novelliert und entschärft worden. Nach der ursprünglichen Version aus dem Jahr 2008 waren Enteignungen von Privateigentum zum staatlichen Interesse möglich. Gemeinden mussten Land an Investoren verkaufen, und zwar ohne Ausschreibung, zum „marktüblichen Preis“. Der Bau von Golfplätzen sollte aktiv gefördert werden, um Kroatien für die Tourismusbranche interessanter zu machen. Diese Enteignungen sind nach der Novellierung nun nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist eine Mindestgröße für Golfplätze nicht mehr vorgeschrieben.</p>
<p style="text-align: justify;">Interessant, wie unterschiedlich die Legislative eines Landes, je nach Interessenlage und Macht verschiedener Lobbys Gesetze schafft. In Deutschland ist der Bau eines Golfplatzes mit einer komplexen und langen Genehmigungsphase verbunden, die da Projekt nicht selten zum Scheitern verurteilt.</p>
]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Haftung beim Kampf um den Ball –Kurzer Überblick über einen Klassiker</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2010/09/haftung-beim-kampf-um-den-ball-%e2%80%93kurzer-uberblick-uber-einen-klassiker/</link>
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		<pubDate>Mon, 27 Sep 2010 21:49:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Haftung im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Amateurfußball]]></category>
		<category><![CDATA[Profifußball]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>

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		<description><![CDATA[Der Fall und die Entscheidung: Ein Klassiker des Sportrechts ist die Haftung von Sportlern untereinander. Kämpfen zwei Sportler um Ball, die schnellste Runde oder einfach nur gegeneinander treten häufig Verletzungen auf. Macht der Verletzte Schadensersatzansprüche gegen den anderen geltend, stehen sich regelmäßig das typische Risiko der regelkonformen Sportausübung und eine regelwidrige Verletzung des anderen gegenüber. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Fall und die Entscheidung:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Ein Klassiker des Sportrechts ist die Haftung von Sportlern untereinander. Kämpfen zwei Sportler um Ball, die schnellste Runde oder einfach nur gegeneinander treten häufig Verletzungen auf.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Macht der Verletzte Schadensersatzansprüche gegen den anderen geltend, stehen sich regelmäßig das typische Risiko der regelkonformen Sportausübung und eine regelwidrige Verletzung des anderen gegenüber.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Der BGH (SpuRt 2010, 79f.) stellt  in einer neueren Entscheidung zu diesem Thema anschaulich die juristische Subsumtion innerhalb dieser Problematik in den Vordergrund. Ausgangspunkt des dem BGH zur Entscheidung vorgelegten Falls ist der Kampf zweier Fußballspieler um den Ball, bei dem der zunächst ballführende Spieler verletzt wurde. Der Verletzte behauptet, der Gegenspieler habe ihn regelwidrig von hinten mit gestrecktem Bein gegrätscht, nachdem er den Ball schon weiter gespielt habe. Der genannte Gegenspieler behauptet, er habe sich um einen regelkonformen Kampf um den Ball gehandelt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Im Mittelpunkt einer rechtlichen Prüfung kann nur die Norm des § 823 Abs. 1 BGB stehen. Dessen Anspruchsvoraussetzungen müssen erfüllt sein.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In der vorliegenden Entscheidung stellt der BGH noch einmal heraus, dass eine Haftung des Sportlers nach der genannten Norm den Nachweis einer schuldhaften Verletzung der Regeln des spezifischen Sports voraussetze. Eine Haftung scheide aus, „wenn es sich um Verletzungen handelt, die sich ein Sportler bei einem regelgerechten und dem  &#8211; bei jeder Sportausübung zu beachtenden – Fairnessgebot entsprechenden Einsatz seines Gegners zuzieht“.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Diesen Nachweis konnte der Verletzte nicht führen. Denn es stand Aussage gegen Aussage. Die vom Verletzten eingebrachten Zeugen überzeugten nicht mehr als die des Prozessgegners. Insbesondere der Schiedsrichter sagte aus, er hätte auf Foul entschieden, wenn sich die Situation entsprechend dem Vortrag des Verletzten dargestellt hätte. Dies hätte er allerdings in der Spielsituation nicht so gesehen.<span id="more-229"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Kommentar:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">In einer juristischen Fallgestaltung, in der sich im Laufe der Jahre verschiedene Grundsätze innerhalb der Rechtsprechung und Literatur herausgebildet haben, verliert man leicht den Blick für die eigentliche juristische Grundlage eines Anspruchs. Grundlage bleibt die Prüfung des § 823 Abs. 1 BGB. Es stellt sich insbesondere die Frage, an welcher Stelle die Voraussetzung einer Sportregelwidrigen Handlung des Sportlers zu prüfen ist.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">Haftungsbegründender Tatbestand:</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">1. Rechtsgutsverletzung</p>
<p style="text-align: justify;">Hier kommt regelmäßig die Verletzung von Körper und Gesundheit in Betracht</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">2. Durch ein Tun oder Unterlassen</p>
<p style="text-align: justify;">Neutral betrachtet kann auf die tatsächliche Handlung des Spielers abgestellt werden.  Beim Fußball regelmäßig, dass zur Verletzung führende Tritt, Zusammenstoss oder auch Schuss.</p>
<p style="text-align: justify;">Bereits unter diesem Punkt könnte allerdings diskutiert werden, dass eine für § 823 BGB taugliche Handlung nur dann vorliege, wenn eine nach den Regeln des Sports verwerfliche Handlung vorgenommen wurde. Ähnlich der Prüfung bei der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten, wo ein Unterlassen der Absicherung auch nur bei Vorhandensein einer Sicherungspflicht als tatbestandliche Handlung bzw. als tatbestandliches Unterlassen in Betracht kommt, läge in unserem Fall die Anspruchsvoraussetzung nur vor, wenn und soweit der Anspruchsgegner gegen die Regeln des Sports verstoßen hätte.</p>
<p style="text-align: justify;">Meines Erachtens überspannt diese Auffassung allerdings den Anspruch an eine tatbestandliche Handlung im Rahmen des § 823 Abs. 1 BGB. Inwiefern eine Handlung oder auch ein Unterlassen eine Haftung begründet, muss an anderer Stelle beantwortet werden.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">3. Haftungsbegründende Kausalität</p>
<p style="text-align: justify;">Die Verletzung des Spielers müsste ursächlich auf die Handlung des Gegners zurückzuführen sein.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">4. Rechtswidrigkeit</p>
<p style="text-align: justify;">Grundsätzlich wird unter diesem Punkt geprüft, ob Entschuldigungsgründe vorliegen. Im Falle der bei der Sportausübung zugezogenen Sportverletzungen bietet es sich an die Rechtswidrigkeit positiv zu prüfen und nur dann anzunehmen, wenn der Sportler gegen die Regeln seines Sports verstoßen hat. Denn nur in diesem Fall war sein Verhalten nicht von den gewöhnlichen Risiken der Sportausübung gedeckt und von der Rechtsordnung missbilligt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">5. Verschulden</p>
<p style="text-align: justify;">Ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB setzt ein Verschulden voraus.  Dass bedeutet, dem Sportler muss das regelwidrige Verhalten nachgewiesen wird. Einen entscheidenden Zeugen wird dabei sicherlich der Schiedsrichter darstellen, dessen Aufgabe es in der konkreten Spielsituation war, die Regelkonformität zu beurteilen. Hat er im Spiel nicht auf Foul entschieden, wird es für den Kläger schwierig trotzdem ein regelwidriges Verhalten des Gegners zu beweisen. In höherklassigen Ligen könnten diesbezüglich Videoaufnahmen das Gegenteil der Schiedsrichterentscheidung beweisen.</p>
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		<item>
		<title>Keine Erstattung der Ausbildungskosten bei Vereinswechsel von jugendlichen Handballspielern</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2010/09/ausbildungskosten-bei-vereinswechsel/</link>
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		<pubDate>Mon, 06 Sep 2010 14:01:06 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Sportlerverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Ausbildungsentschädigung]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinswechsel]]></category>

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		<description><![CDATA[Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 2 Sch 2/09 Der Fall: Die Satzungsregelungen des Handballlandes- und Bundesverbandes enthielten bis zum Jahr 2007 die Verpflichtung zu einer so genannten „Ausbildungsentschädigung“. Danach konnten Vereine, deren Mitglieder bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres den Verein wechselten, vom neuen aufnehmenden Verein des jugendlichen Sportlers eine Entschädigung für dessen Ausbildung verlangen. Der [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, 2 Sch 2/09</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die Satzungsregelungen des Handballlandes- und Bundesverbandes enthielten bis zum Jahr 2007 die Verpflichtung zu einer so genannten „Ausbildungsentschädigung“. Danach konnten Vereine, deren Mitglieder bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres den Verein wechselten, vom neuen aufnehmenden Verein des jugendlichen Sportlers eine Entschädigung für dessen Ausbildung verlangen. Der vorliegend klagende Verein erhielt diese Entschädigung für drei vor dem Jahr 2007 abgehende Sportler vom aufnehmenden Verein trotz Zahlungsaufforderung nicht und klagte vor den Schiedsgerichtinstanzen auf Zahlung. Die schiedsgerichtliche Revision lehnte zuletzt einen Anspruch ab.<span id="more-226"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Die Entscheidung:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das hanseatische Oberlandesgericht erachtete die Satzungsregelung, die den aufnehmenden Verein zur Zahlung einer Ausbildungsentschädigung verpflichtet, als Verstoß gegen die guten Sitten im Sinn des § 138 Abs. 1 BGB. Durch die in dieser Vorschrift verankerten, der Rechtsordnung immanenten rechtsethischen Werte und Prinzipien kämen auch die Grundrechte im Privatrecht zu tragen. Dergestalt müsse im vorliegenden Fall festgestellt werden, dass die in Rede stehende Satzungsregelung gegen die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 Abs. 1 GG verstoße. Diese gewährleiste „nicht nur die Freiheit der Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Gründung eines Vereins, sondern&#8230;&#8230;darüber hinaus auch die Freiheit des Beitritts zu einer bereits bestehenden Vereinigung wie des Verbleibens in dem Zusammenschluss“. Der jugendliche Sportler sei aufgrund der Regelung in seiner Suche nach einem neuen Verein nicht unerheblich beschränkt, denn er sei dabei auf diejenigen Vereine beschränkt, die bereit seien, die Aufwandsentschädigung zu zahlen. Fände er keinen derartigen Verein, so sei ein Vereinswechsel faktisch nicht möglich. Die Aufwandsentschädigung selber an Stelle des aufnehmenden Vereins zu zahlen, stelle keine die Regelung abmildernde Alternative dar, da der jugendliche Sportler noch kein eigenes Einkommen habe und die Zahlung eine nicht hinnehmbare Härte darstellen würde.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Kommentar:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Die entsprechende Satzungsregelung betrifft ein immer mehr aufkommendes Problem des Jugendsports: Innerhalb der allermeisten Sportsparten ist die Jugendförderung auch mit einem finanziellen Problem verbunden. Investitionen in die Jugend stellen unter anderem auch Investitionen in die Zukunft dar. Bei vernünftiger Herangehensweise wird den Jugendlichen neben der sportlichen auch eine charakterliche Ausbildung an die Hand gegeben. Es wird versucht, Teamgeist und Verbundenheit mit dem Heimatverein zu vermitteln.</p>
<p style="text-align: justify;">Demgegenüber stellt sich eine immer stärker aufkommende Entwicklung in den Weg: Auch in Sportarten in denen keinerlei Zahlungen an Jugendsportler und Amateursportler geleistet werden, wird es immer beliebter, den Verein häufig zu wechseln und eine Suche nach dem „perfekten“ Verein zu starten, die zumeist der Entwicklung des Sportlers nicht zu Gute kommt. Die Vereine spielen dieses Spiel mit und ködern den Jugendspieler für den kurzfristigen, effekthaschenden Erfolg mit verschiedensten Vergünstigungen und Leistungen.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Ausbildungsentschädigung scheint auf den ersten Blick eine gute Möglichkeit, dieses nicht immer sportlich faire, und für die Entwicklung des Sportlers oftmals nicht förderliche Systems des beständigen Vereinswechsels zumindest auf wirtschaftlicher Ebene zu bestrafen oder zu entschädigen. Auf den zweiten Blick muss allerdings entsprechend der Entscheidung des Gerichts festgestellt werden, dass eine solche Eingrenzung nicht zu Lasten der Grundrechte der jugendlichen Sportler geschehen darf.</p>
<p style="text-align: justify;">Es müssen andere Wege gefunden werden, um den Sportler zu binden. Hierzu ist nicht der juristische Weg einzuschlagen, sondern es muss vielmehr an die charakterlichen und moralischen Aspekte eines Sportlerlebens appelliert werden.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>Missbrauch marktbeherrschender Stellung: Versagung von Startgenehmigungen für Profireitturniere aufgrund Dopingvergehen</title>
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		<pubDate>Fri, 20 Aug 2010 06:58:45 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Doping]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Vereins- und Verbandsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsverhältnis]]></category>
		<category><![CDATA[Profisportler]]></category>

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		<description><![CDATA[LG Dormund 13 O 2/09 Kart Der Fall: A ist Berufsspringreiter und zur Zeit des vorliegenden Falles auf Rang 13 der diesbezüglichen Weltrangliste geführt. B ist der nationale Dachverband des Reit-Fahr-Volgiersports. Er ist unter anderem dafür zuständig, die so genannte Jahresturnierlizenz an die Reiter zu vergeben. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme an nationalen und [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>LG Dormund 13 O 2/09 Kart</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Fall:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">A ist Berufsspringreiter und zur Zeit des vorliegenden Falles auf Rang 13 der diesbezüglichen Weltrangliste geführt. B ist der nationale Dachverband des Reit-Fahr-Volgiersports. Er ist unter anderem dafür zuständig, die so genannte Jahresturnierlizenz an die Reiter zu vergeben. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen. A nahm Ende Februar 2007 an der X-Show einem Springreitturnier in den USA teil. Bei einer dort von seinem bei dieser Veranstaltung gerittenen Pferd entnommenen Blutprobe wurde im Blut des Pferdes eine nach den Dopingbestimmungen verbotene Substanz entdeckt. Der amerikanische Verband sperrte den A nach mündlicher Verhandlung am 27.11.2007 für Wettkämpfe auf amerikanischen Boden für die Zeit von 3 Monaten ab dem 01.01.2008.<span id="more-223"></span> A akzeptierte die Strafe und nahm in der Zeit an Wettkämpfen außerhalb der USA teil. B erfuhr Ende November 2007 von der in den USA verhängten Sperre und teilte dem A mit, dass sie erwägten, ihm die Jahresturnierlizenz für das Jahr 2008 nicht zu erteilen. Dies geschah auch mit Entscheidung vom 24.04.2008 in der Form, dass die B dem A ab dem Tag der Entscheidung für 5 Monate die Erteilung der Turnierlizenz aus wichtigem Grund verweigerte. Der A erlangte gegen diese Entscheidung einstweiligen Rechtsschutz. B verhängte in der Folgezeit weitere Sperren gegen den A, da die jeweiligen Vorherigen aufgrund des jeweils beantragten einstweiligen Rechtsschutzes zunächst keine Wirkung entfalteten. Zuletzt sperrte die B den A am 08.01.2009 für den Zeitraum bis zum 12.03.2009. Die vorliegende Entscheidung der Kammer für Handelssachen des LG Dortmund behandelt nunmehr den Antrag des A auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die bis zum 12.03.2009 nicht erteilte Turnierlizenz, die sich faktisch als Sperre darstellt.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Die Entscheidung:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das LG Dortmund kommt zu einem überraschenden Ergebnis: Es könne dahinstehenbleiben, ob das Vergehen des A eine Strafe entsprechend der Verhängten nach der Satzung der B sowie den internationalen Statuten rechtfertige – davon sei im Übrigen auszugehen &#8211; , vielmehr sei die Sperre bereits aus kartellrechtlicher Hinsicht rechtswidrig, da sie sich als Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der B darstelle. Konkret verstoße die Entscheidung der B gegen Art. 82 EGV und § 20 Abs. 1 GWB. Aufgrund der Geltung des weiten Unternehmerbegriffes im Kartellrecht gehöre A zum geschützten Personenkreis der genannten Vorschriften.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Ergebnis komme dem Interesse des A an „behinderungsfreier Betätigung  und dem Allgemeininteresse an möglichst beschränkungsfreiem Wettbewerb“ größerem Gewicht zu, als dem Interesse der B „an weiterer Sanktionierung des Dopingvergehens“. Denn die Zielsetzungen der Dopingbekämpfung unter Beachtung des Tierschutzes sowie die Wahrung des Ansehens des Sports verlangten, dass eine Bestrafung in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem zu sanktionierenden Verhalten stehen müsse. Dies sei bei der Anfang 2009 nicht erteilten Startlizenz in Bezug auf das Vergehen aus dem Jahre 2007 nicht mehr der Fall.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Der Kommentar:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Es bleibt aus juristischer Sicht festzuhalten, dass auch der als Arbeitnehmer angestellte Sportler Unternehmer im Sinne des Kartellrechts sein kann. Dies eröffnet einen interessanten Kontrollmechanismus für Entscheidungen von Sportverbänden.</p>
<p style="text-align: justify;">Die Entscheidung des LG Dortmund erscheint allerdings nicht vollständig stringent, da der Verband die letztmalige Sperre nur so spät ausgesprochen hat, da die jeweils vorher Verhängten durch den vom A Erlangten einstweiligen Rechtsschutz ihre Wirkung verloren hatten.</p>
<p style="text-align: justify;">Als der A immer wieder einstweiligen Rechtsschutz beantragte und auch erlangte, und somit doch wieder bei Turnieren starten durfte, hat der Verband einfach jeweils wieder eine neue Sperre ausgesprochen. Dies ist sicherlich mit der Wahrung der Sportlichkeit und einer effektiven Dopingbekämpfung nicht vereinbar. Derart liest sich die Entscheidung des Gerichts aber meines Erachtens nicht.</p>
]]></content:encoded>
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		<title>FAZ vom 07.07.2010: Musterverträge für Musterprofis?</title>
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		<pubDate>Mon, 09 Aug 2010 14:36:31 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht im Sport]]></category>
		<category><![CDATA[Profisport]]></category>
		<category><![CDATA[Sportlerverträge]]></category>
		<category><![CDATA[Verbandsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Profifußball]]></category>
		<category><![CDATA[Profisportler]]></category>
		<category><![CDATA[Vermarktungsverträge]]></category>

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		<description><![CDATA[Die FAZ beschäftigt sich in unregelmäßigen Abständen mit sportrechtlichen Fragestellungen. Einen interessanten Artikel von Herrn Milos Vec findet sich anlässlich der Veröffentlichung des Tagungsbandes des wfw-Sportrechtsseminars: „Das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers“ und der darin verfassten Ausarbeitung von Jörg Englisch mit dem Titel „Ausgestaltung der Persönlichkeitsrechte gegenüber den Vereinen und Verbänden im Fußballsport“. Herr Vec setzt sich [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Die FAZ beschäftigt sich in unregelmäßigen Abständen mit sportrechtlichen Fragestellungen. Einen interessanten Artikel von Herrn Milos Vec findet sich anlässlich der Veröffentlichung des Tagungsbandes des wfw-Sportrechtsseminars: „Das Persönlichkeitsrecht des Fußballspielers“ und der darin verfassten Ausarbeitung von Jörg Englisch mit dem Titel „Ausgestaltung der Persönlichkeitsrechte gegenüber den Vereinen und Verbänden im Fußballsport“.<span id="more-219"></span></p>
<p>Herr Vec setzt sich im zweiten Teil des Artikels kritisch mit der Entwicklung innerhalb des Profisports auseinander, die dazu führe dass innerhalb der Arbeitsverträge der Sportler deren Persönlichkeitsrecht immer weiter eingeschränkt würden.  Die Einschränkungen reichten von der vertraglich vereinbarten Nutzung von Verbrauchsgütern, über die ihr privates Verhalten in der Öffentlichkeit bis hin zur Vorschreibung und Sanktionierung des Lebensstils außerhalb des Sportplatzes.</p>
<p>Diese bedenkliche Entwicklung würde oftmals mit den hohen Gehältern der Spieler entschuldigt und auf Floskeln wie einer „ausgewogenen Interessenabwägung“ verwiesen. Bezüglich des oben genannten Tagungsbeitrages bemerkt der Autor, dass von einer Veröffentlichung des Justiziars des DFB könne allerdings auch nicht eine allzu kritische Auseinandersetzung mit dieser Thematik erwartet werden.</p>
<p>Der Autor bringt eine Thematik in die Öffentlichkeit, dass weiterer Beobachtung verdient. Primär ist es an den Sportlern und auch insbesondere an ihren Beratern, nicht nur den kurzfristigen wirtschaftlichen Erfolg im Auge zu halten, sondern insbesondere dann, wenn sie es sich aufgrund ihrer Stellung im Leistungsbereich erlauben können, ihre Rechte einzufordern und auf eine faire Regelung hinzuarbeiten. Die deutschen Gerichte werden ihn dabei sicherlich zur Seite stehen.</p>
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		<title>Anspruch auf Aufnahme eines Taekwondo-Landesverbandes in die bundesweite Spitzenorganisation</title>
		<link>http://www.sportrecht-koeln.de/2010/07/anspruch-auf-aufnahme-eines-landesverbandes/</link>
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		<pubDate>Mon, 26 Jul 2010 22:38:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Mark</dc:creator>
				<category><![CDATA[Verbandsregeln]]></category>
		<category><![CDATA[Vereins- und Verbandsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Verein]]></category>
		<category><![CDATA[Vereinssatzung]]></category>

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		<description><![CDATA[OLG München, U (K) 5327/08 Der Fall: Die Klägerin, ein Taekwondo Landesverband, begehrte die Aufnahme bei der Beklagten, dem nationalen Takwondo Spitzenverband. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf ihre Satzung ab, worin geregelt sei, dass pro Bundesland nur ein regionaler Verband Mitglied werden dürfe, und dieser Platz für das Land der Klägerin bereits belegt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;">OLG München, U (K) 5327/08</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der Fall:</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Die Klägerin, ein Taekwondo Landesverband, begehrte die Aufnahme bei der Beklagten, dem nationalen Takwondo Spitzenverband. Die Beklagte lehnte dies mit Verweis auf ihre Satzung ab, worin geregelt sei, dass pro Bundesland nur ein regionaler Verband Mitglied werden dürfe, und dieser Platz für das Land der Klägerin bereits belegt sei. Zusätzlich käme eine Aufnahme aufgrund der Tatsache nicht in Betracht, dass die Klägerin Mitglieder habe, die geografisch nicht innerhalb des Landesverbandes lägen. Die Klägerin war der Auffassung, die Nichtaufnahme stelle eine sittenwidrige Schädigung durch wettbewerbsbeschränkende Diskriminierung dar.<span id="more-214"></span></p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><strong><span style="text-decoration: underline;">Die Entscheidung:</span></strong></p>
<p style="text-align: justify;">Das Landgericht München gab der Klage statt. Die Berufung der Beklagten vor dem OLG München hatte keinen Erfolg. Die Gerichte stellten entscheidend darauf ab, ob und inwieweit ein so genannter Aufnahmezwang in einen Verein bestehen kann, der in einem bestimmten Bereich eine Monopolstellung innehat. Es sei in der Rechtssprechung anerkannt, dass ein derartiger Anspruch in Frage kommt, wenn ein wesentliches oder grundlegendes Interesse an der Mitgliedschaft besteht. Die Ablehnung der Aufnahme dürfe im Einzelfall „nicht zu einer – im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern – sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen“. Dabei dürften auch die Interessen des angefragten Vereins nicht unberücksichtigt bleiben.  Auch er könne ein berechtigtes Interesse daran haben, einen Anwärter nicht aufzunehmen.</p>
<p style="text-align: justify;">Im vorliegenden Fall fiel die Abwägung des Gerichts zu Gunsten des die Aufnahme begehrenden regionalen Landesverbandes aus. Zwar könne grundsätzlich eine Beschränkung der Mitglieder auf nur einen Verband pro Bundesland sachlich gerechtfertigt sein, allerdings müsse dieses „Ein-Platz-Prinzip“ im Einzelfall derart ausgestaltet sein, dass die diskriminierenden Folgen ausgeschlossen sind.</p>
<p style="text-align: justify;">Das Gericht erkennt an, dass das  „Ein-Platz-Prinzip“ ein verbreitetes Prinzip innerhalb der Struktur des deutschen Sports darstellt und insbesondere für die einheitliche Willensbildung innerhalb des deutschlandweiten Verbandes von großer Bedeutung ist. Allerdings habe die Beklagte  vorliegend das Prinzip selber entwertet, indem sie Landesverbände als Mitglieder führe, die ihrerseits wieder Mitglieder habe, die geografisch nicht innerhalb ihres Landes lägen. Zudem sei die Aufnahmebeschränkung nicht ausreichend abgemildert um zum Beispiel dem Umstand zu begegnen, dass der rein zufällig zuerst gegründete, aber weniger Mitglieder aufweisende Landesverband die Mitgliedschaft im Dachverband erlangt habe.</p>
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;">
<p style="text-align: justify;"><span style="text-decoration: underline;"><strong>Der Kommentar:</strong></span></p>
<p style="text-align: justify;">Der subjektive Ton der Entscheidung des OLG München kommt klar zum Vorschein: Grundsätzlich ist das „Ein-Platz-Prinzip“ sinnvoll und zulässig. Die Beklagte hatte es aufgrund ihrer wenig strengen Politik hinsichtlich der Mitgliederstruktur ihrer angeschlossenen Landesverbände selbst zuzuschreiben, dass ihre Satzungsklausel der gerichtlichen Überprüfung nicht standhielt.</p>
<p style="text-align: justify;">Bemängelt das Gericht am  strikten „Ein-Platz-Prinzip“ die zum Teil zufällige Entscheidung für einen Landesverband, stellt sich die Frage, wie diesem Problem begegnet werden sollte. Die Satzungen könnten eine Regelung enthalten, dass jeweils derjenige Landesverband, bei Vorliegen aller weiteren Voraussetzungen, einen Anspruch auf die Aufnahme in den Dachverband hat, der seinerseits mehr Mitglieder innehat. Ob dies einer beständigen Arbeit innerhalb der Verbände zu Gute kommt darf genauso bezweifelt werden, wie die Frage, ob die monopolistisch-hierarchische Verbandsstruktur im deutschen Sport in bestimmten Sparten überhaupt sinnvoll ist. In den meisten alteingesessenen Sportarten wird dieses Problem wohl nur rein theoretischer Natur sein, da ein zweiter Landesverband bei weitem nicht die Macht und den Einfluss des Mitglieds im Dachverband erreichen wird.</p>
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