Künstlersozialabgabe für Werbefilme mit Profisportlern?

Der Fall:

Wie weit das Sportrecht in die verschiedensten Rechtsgebiete vorstößt, zeigt der folgende Fall. Insbesondere der Profisportler und seine Vertragspartner nehmen mit ihrer medialen Tätigkeit am gesamten Zivilrechtsverkehr teil:

BSozG, URteil vom 24.01.2008, Az.: B 3 KS 1/07 R

Die A vermarktet die Werbe- und Persönlichkeitsrechte der Klitschko-Brüder. Hierzu schloss sie mit Unternehmen Vermarktungsverträge ab, nach denen die Klitschko-Brüder zur Teilnahme an einigen Werbespots verpflichtet wurden. Die Künstlersozialkasse wertete die von A aufgrund der Verträge an die Klitschkos gezahlten Beträge als Entgelte für künstlerische Leistungen und belegte sie mit der so genannten Künstlersozialabgabe. Hiergegen klagte die A vor dem Sozialgericht. Entscheidend kam es in diesem Fall darauf an, ob die Klitscho-Brüder bei ihren Auftritten und dem Mitwirken an den Werbespots als Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) anzusehen waren. Gemäß § 2 KSVG ist eine Person Künstler, wenn sie Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt.

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Einsatz eines angeblich “gelbgesperrten” Spielers / Bedeutung des Spielberichtsbogens

Der Fall:

Ein kurioser Sportrechtsfall ereignete sich im Mai in der 3. Liga des DFB. Einen Einblick gibt zunächst ein Artikel aus dem Onlineportal der Süddeutschen Zeitung vom 02.05.2010:

Leipzig (dpa) – Das Sportgericht des Deutschen Fußball-Bundes wird im Aufstiegskampf der Drittligisten zum Zünglein an der Waage. Am 3. Mai entscheidet das Gremium in Frankfurt/Main über einen Einspruch von Carl Zeiss Jena gegen die Wertung des mit 1:2 verlorenen Heimspiels gegen den 1. FC Heidenheim.

Nach Ansicht der Jenaer hatte der Gegner in Martin Klarer einen Spieler eingesetzt, der nach zehn Gelben Karten gesperrt gewesen sein sollte. Folgt das Sportgericht dieser Ansicht, würde die Partie mit 2:0 Toren und drei Punkten für die Thüringer gewertet. Diese würden mit dann 63 Zählern vor dem letzten Spieltag punktgleich mit dem Drittplatzierten FC Ingolstadt den Relegationsplatz zur 2. Bundesliga noch zum Greifen nahe haben. (weiterlesen…)

Zulässigkeit sportverbandsrechtlicher Sanktionen: Wertung eines Fußballspiels als „verloren“ wegen Unbespielbarkeit des Platzes.

Der Fall:

Aufgrund von Unbespielbarkeit des Platzes musste ein Fußballspiel abgesagt werden. Das zuständige Verbandsgericht wertete das Spiel mit Hinweis auf die geltende Spielordnung als für die Heimmannschaft verloren. Hiergegen klagte die Heimmannschaft vor den ordentlichen Gerichten. Sie verwies darauf, dass sie an der Unbespielbarkeit des Platzes keine Schuld treffe. Eine gegen sie gerichtete Sanktion in Form des Spielverlustes sei daher nicht rechtmäßig. (weiterlesen…)

Aufsichtspflichtverletzung des Betreuers einer Kindergruppe – Verletzung eines Kindes durch ein anderes beim Ausholen mit dem Minigolfschläger –

Das Problem:

Jugendtraining und Feriencamps für Kinder finden in den meisten Sportvereinen sportartübergreifend statt. Die Trainer und Betreuer bewegen sich dabei oft auf einer Gradwanderung: Auf der einen Seite bringt die Sportausübung an sich schon eine gewisse „Freilassung“ der Kinder in Bezug auf Kontrolle und Überwachung mit sich, so dass eine gewisse Verletzungsgefahr nicht auszuschließen ist. Auf der anderen Seite müssen die Betreuer ihrer Funktion als Aufsichtspersonen gerecht werden und sich mit emotionalen Eltern auseinandersetzen, wenn einmal etwas passiert. Mithin also eine oftmals unangenehme Aufgabe. Dies insbesondere bei Feriencamps, bei denen es über die sportliche Betreuung hinausgeht. In juristischer Hinsicht stellt sich die Frage, welcher Maßstab an die Aufsicht der Trainer angesetzt werden muss und wann eine Verletzung eines jugendlichen Sportlers auf eine Aufsichtspflichtverletzung zurückzuführen ist. (weiterlesen…)

Vereinsrecht/Golfrecht: Verpflichtung eines Vereinsmitglieds zur Gewährung eines zinslosen Darlehens

Golfclub verlangt neben Mitgliedsbeitrag und Eintrittsgeld zusätzlich die Gewährung eines zinslosen Darlehens zum Ausbau des Platzes von 9 auf 18 Löcher.

Das Problem:

Es stellt ein bekanntes Problem des eingetragenen Vereins als Rechtsform für Golfclubs dar, dass eine Kapitalbeschaffung in größerem Stil nur schwerlich möglich ist. Eine Beteiligung, wie bei Kapitalgesellschaften üblich, ist beim Verein nicht vorgesehen. Es bleibt, neben den bereits aus psychologischen Gründen nach oben begrenzten Vereinsbeiträgen, sogenannte Eintrittsgelder oder Umlagen zu verlangen bzw. zu vereinbaren, um Kapital für Investitionen dem Verein zufließen zu lassen. Problem stellt dabei insbesondere der Umstand dar, dass derartige Belastungen der Mitglieder nicht nur von der Mitgliederversammlung getragen werden, sondern darüber hinaus in der Satzung ihre Grundlage finden müssen. (weiterlesen…)