Posts Tagged ‘Arbeitnehmereigenschaft’

Matthias Scherz verklagt 1. FC Köln

sueddeutsche.de – erschienen am 14.09.2011 um 17:12 Uhr:

„Der langjährige Fußball-Profi Matthias Scherz geht vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber 1. FC Köln vor.

Der Bundesligist bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa einen Bericht des «Express». «Es ist richtig, dass Matthias Scherz eine Klage gegen den 1. FC Köln beim Arbeitsgericht eingereicht hat», teilte FC-Geschäftsführer Claus Horstmann mit. «Wir bedauern, dass er diesen Schritt gegangen ist. Der 1. FC Köln hat ihm nach seiner Profikarriere eine berufliche Chance eröffnet», ergänzte Horstmann.

Laut «Express» habe Scherz’ Anwalt konstatiert, dass sein Mandant nach insgesamt zwölf Jahren den Status eines Festangestellten beim Verein habe. Deshalb könne man Scherz nicht einfach vor die Tür setzen. Ihm stünde eine Abfindung zu.

Der 39 Jahre alte Scherz spielte bis 2009 zehn Jahre für den Verein und übernahm anschließend eine Funktion im Nachwuchsbereich. Im Zuge einer Neustrukturierung war sein auslaufender Vertrag nicht verlängert worden. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht soll am 27. September stattfinden.“

Sehr interessanter Fall. Spitzfindige Idee. Worauf es im gerichtlichen Verfahren ankommen wird, wann Matthias Scherz also als „Festangestellter“ anzusehen wäre, werde ich in den nächsten Tagen berichten.

Zur Arbeitnehmereigenschaft oder arbeitnehmerähnlichen Stellung eines Golflehrers

Problematik:

Scheinselbständigkeit / Sozialversicherungspflicht / Kündigungsschutz

Die arbeitsrechtliche Stellung eines Golflehrers im Golfclub ist oftmals nicht ganz einfach zu bestimmen. Verschiedenste Vertragskonstellationen sind vorstellbar. Der oder die Golflehrer können innerhalb einer Golfschule organisiert sein, die wiederum vom Club oder den Golflehrern selbst betrieben werden kann. Der Golflehrer kann aber auch ein „Angestellter“ des Golfclubs oder der Betreibergesellschaft sein. Oftmals wird dem Golfprofessionell auch lediglich die Driving Range zur Verfügung gestellt. Er zahlt ein sogenanntes „Mattengeld“, vereinnahmt ansonsten aber seine Trainingsgebühren selbst.

Bereits diese kurze Aufstellung zeigt, dass die vertragliche Beziehung zwischen Golflehrer und Golfclub mannigfaltig ausgestaltet sein kann. Je enger die Verbindung ist, desto eher können Fragen nach Kündigungsschutz und Sozialversicherungspflicht in den rechtlichen Fokus geraten:

Ist der Golflehrer Arbeitnehmer, Selbstständiger oder in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung?

Muss der Golfclub für den Golflehrer Sozialabgaben leisten?

Kann sich der Golflehrer nach einer wie auch immer stattgefundenen Vertragsauflösung auf Kündigungsschutzvorschriften berufen? (weiterlesen…)