Posts Tagged ‘Arbeitsverhältnis’

Übernahme von Arzt- und Rehakosten bei Verletzung beim Probetraining

Der Fall:

Im Jugend- und Amateurfußball ist der Vereinswechsel ähnlich ausgeprägt wie bei den Profis. Trägt ein Amateurspieler den Gedanken in sich, den Verein zu wechseln, so wird er in häufigen Fällen zu Probetrainings bei anderen Vereinen vorspielen. Wie bei jedem Training oder in jedem Spiel kann sich der Spieler auch bei diesem Probetraining verletzen.

Das Problem:

Das auftretende Problem ist das des finanziellen Aufkommens für Arzt- und Rehakosten des verletzten Spielers. (weiterlesen…)

Matthias Scherz verklagt 1. FC Köln

sueddeutsche.de – erschienen am 14.09.2011 um 17:12 Uhr:

„Der langjährige Fußball-Profi Matthias Scherz geht vor dem Arbeitsgericht gegen seinen früheren Arbeitgeber 1. FC Köln vor.

Der Bundesligist bestätigte auf Anfrage der Nachrichtenagentur dpa einen Bericht des «Express». «Es ist richtig, dass Matthias Scherz eine Klage gegen den 1. FC Köln beim Arbeitsgericht eingereicht hat», teilte FC-Geschäftsführer Claus Horstmann mit. «Wir bedauern, dass er diesen Schritt gegangen ist. Der 1. FC Köln hat ihm nach seiner Profikarriere eine berufliche Chance eröffnet», ergänzte Horstmann.

Laut «Express» habe Scherz’ Anwalt konstatiert, dass sein Mandant nach insgesamt zwölf Jahren den Status eines Festangestellten beim Verein habe. Deshalb könne man Scherz nicht einfach vor die Tür setzen. Ihm stünde eine Abfindung zu.

Der 39 Jahre alte Scherz spielte bis 2009 zehn Jahre für den Verein und übernahm anschließend eine Funktion im Nachwuchsbereich. Im Zuge einer Neustrukturierung war sein auslaufender Vertrag nicht verlängert worden. Die Verhandlung vor dem Arbeitsgericht soll am 27. September stattfinden.“

Sehr interessanter Fall. Spitzfindige Idee. Worauf es im gerichtlichen Verfahren ankommen wird, wann Matthias Scherz also als „Festangestellter“ anzusehen wäre, werde ich in den nächsten Tagen berichten.

Anwendbarkeit von § 627 BGB im Profiboxen – Das Aus für die professionellen Boxställe?

Der Fall:

Zwei Gerichtsverfahren sorgen im Moment im deutschen Profiboxen für Aufsehen (siehe bereits Artikel vom 11.05.2010). In beiden Fällen geht es primär um die gleiche Fragestellung: Handelt es sich beim Vertrag des Profiboxers mit einem Boxstall als Veranstalter für die Kämpfe des Boxers um einen Dienstvertrag im Sinne des § 627 BGB, bei dem Dienste höherer Art zu leisten sind, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen? Sollte dies so sein, könnten sich die Boxer ohne das Vorliegen weiterer Voraussetzungen gemäß § 627 BGB von den Verträgen mit den Boxpromotern lösen. Genau diesen Weg haben die Boxer Koren Gevor und Felix Sturm aber nunmehr eingeschlagen, um ihre jeweiligen Verträgen mit dem Hamburger Universum-Box-Stall (U) zu beenden. Im Falle des Boxers Gevor ist dieses Faktum allerdings schon wieder nicht mehr aktuell, da Gevor trotz gewonnenen Prozesses zu U zurückgekehrt ist. Felix Sturm befindet sich dagegen noch im Verfahren vor dem LG Hamburg, veranstaltet aber bereits selbstständig unter seinem eigenen Label seine Boxkämpfe. (weiterlesen…)

Missbrauch marktbeherrschender Stellung: Versagung von Startgenehmigungen für Profireitturniere aufgrund Dopingvergehen

LG Dormund 13 O 2/09 Kart

Der Fall:

A ist Berufsspringreiter und zur Zeit des vorliegenden Falles auf Rang 13 der diesbezüglichen Weltrangliste geführt. B ist der nationale Dachverband des Reit-Fahr-Volgiersports. Er ist unter anderem dafür zuständig, die so genannte Jahresturnierlizenz an die Reiter zu vergeben. Diese ist Voraussetzung für die Teilnahme an nationalen und internationalen Wettkämpfen. A nahm Ende Februar 2007 an der X-Show einem Springreitturnier in den USA teil. Bei einer dort von seinem bei dieser Veranstaltung gerittenen Pferd entnommenen Blutprobe wurde im Blut des Pferdes eine nach den Dopingbestimmungen verbotene Substanz entdeckt. Der amerikanische Verband sperrte den A nach mündlicher Verhandlung am 27.11.2007 für Wettkämpfe auf amerikanischen Boden für die Zeit von 3 Monaten ab dem 01.01.2008. (weiterlesen…)

Zur Arbeitnehmereigenschaft oder arbeitnehmerähnlichen Stellung eines Golflehrers

Problematik:

Scheinselbständigkeit / Sozialversicherungspflicht / Kündigungsschutz

Die arbeitsrechtliche Stellung eines Golflehrers im Golfclub ist oftmals nicht ganz einfach zu bestimmen. Verschiedenste Vertragskonstellationen sind vorstellbar. Der oder die Golflehrer können innerhalb einer Golfschule organisiert sein, die wiederum vom Club oder den Golflehrern selbst betrieben werden kann. Der Golflehrer kann aber auch ein „Angestellter“ des Golfclubs oder der Betreibergesellschaft sein. Oftmals wird dem Golfprofessionell auch lediglich die Driving Range zur Verfügung gestellt. Er zahlt ein sogenanntes „Mattengeld“, vereinnahmt ansonsten aber seine Trainingsgebühren selbst.

Bereits diese kurze Aufstellung zeigt, dass die vertragliche Beziehung zwischen Golflehrer und Golfclub mannigfaltig ausgestaltet sein kann. Je enger die Verbindung ist, desto eher können Fragen nach Kündigungsschutz und Sozialversicherungspflicht in den rechtlichen Fokus geraten:

Ist der Golflehrer Arbeitnehmer, Selbstständiger oder in einer arbeitnehmerähnlichen Stellung?

Muss der Golfclub für den Golflehrer Sozialabgaben leisten?

Kann sich der Golflehrer nach einer wie auch immer stattgefundenen Vertragsauflösung auf Kündigungsschutzvorschriften berufen? (weiterlesen…)